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Statuten

Statuten und Zweckbestimmungen der Jenner-Stiftung Bern

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Vom 6. Februar 1997

JENNER - STIFTUNG BERN mit Sitz in Bern

I. EINLEITENDE FESTSTELLUNGEN

1. Durch Testament vom 27. August 1858 hat Fräulein Julie von Jenner, von und in Bern, eine Stiftung ins Leben gerufen mit dem Zwecke, ein Spital für die Pflege kranker Kinder zu errichten und zu betreiben, das ausschliesslich eine Krankenanstalt, nicht aber eine Lehranstalt sein durfte. Seit der Jahrhundertwende und insbesondere seit dem ersten Weltkrieg, ist eine derart sprunghafte Entwicklung eingetreten, dass die Stiftung alleine den Spitalbetrieb nicht mehr finanzieren konnte. Der Staat Bern bezahlte infolgedessen seit vielen Jahren den grössten Teil der Kosten. Dies war umso nötiger, da der Staat mangels eigener Klinik das Jennerspital an der Freiburgstrasse mehr und mehr als Lehranstalt und Forschungsinstitut für Kinderkrankheiten heranziehen musste.

Der Stiftungsrat des damaligen Jennerspitals, der Staat Bern und die Direktion des Burgerspitals der Stadt Bern (Verwaltungsabteilung der Burgergemeinde Bern) als von Fräulein Julie von Jenner eingesetzte Nacherben kamen vertraglich überein, die Gebäude Freiburgstrasse No. 21 - 25 samt Inventar dem Staate Bern zu verkaufen und den Verkaufserlös in der Form einer abgeänderten Jenner-Stiftung für die Unterstützung von kranken Kindern bedürftiger Eltern zu verwenden. Auf diese Weise konnte dem Willen der Stifterin in zweckmässiger Weise rechtlich und praktisch nachgelebt werden. Die Voraussetzungen von Art. 86 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) waren für eine solche Änderung gegeben, indem der ursprüngliche Zweck infolge der medizinischen Bedürfnisse und der finanziellen Möglichkeiten eine ganz andere Bedeutung erhalten hatte und die Stiftung dem Willen der Stifterin entfremdet worden war.

2. Mit öffentlicher Urkunde vom 4. September 1962 und mit öffentlicher Urkunde vom 21. Dezember 1967 (Urschrift Nr. 481 von Notar Andre Mischon, Bern) hat der Stiftungsrat der Jenner-Stiftung Bern mit Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Bern den Zweckartikel erweitert und zwar in der hiernach unter Ziffer II Art. 2 genehmigten Form.

3. Dabei wurde der Name der Stiftung "Jenner-Stiftung Bern" nicht geändert und wird auch weiterhin beibehalten.

4. In Anpassung an die veränderten Verhältnisse, insbesondere bezüglich Wahlbehörden gemäss Ziffer II Art. 5 hiernach, werden die Statuten mit Datum der Verfügung der Änderungs- bzw. Umwandlungsbehörde geändert und durch die nachstehende Neufassung (Ziffer II) ersetzt.

Il. STATUTEN Art. 1

Name und Sitz

1.1 Unter dem Namen Jenner-Stiftung besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff ZGB.

1.2 Die Stiftung hat ihren Sitz in Bern.

1.3 Aufgrund eines Beschlusses kann der Stiftungsrat bei der Aufsichtsbehörde die Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort in der Schweiz beantragen.

Art. 2

Zweck

2.1 Die Stiftung bezweckt die finanzielle Ermöglichung oder Erleichterung der Behandlung kranker, im Kanton Bern wohnender, in der Schweiz heimatberechtigter Kinder in der dem ganzen Kanton dienenden Universitätskinderklinik des Inselspitals.

2.2 Der Stiftungsrat kann, sofern ein Kind wegen Platzmangels in der Kinderklinik keine Aufnahme findet, oder eine Verlegung aus dieser Klinik sich aus Platzmangel oder aus medizinischen Gründen aufdrängt, auch für die Behandlung in andern öffentlichen Spitälern des Kantons Bern Beiträge gewähren.

2.3 Der Stiftungsrat kann zur Vermeidung der öffentlichen Unterstützung in besonderen Fällen kranken, im Kanton Bern wohnenden, in der Schweiz heimatberechtigten Kindern vorübergehend Hilfe leisten und zwar auch dann, wenn sie sich nicht in der Kinderklinik oder in einem öffentlichen Spital befinden.

2.4 Die in Ziffer 2.1 - 2.3 genannten Leistungen können auch für Kinder gewährt werden, die in der Schweiz heimatberechtigt sind, aber ausserhalb des Kantons Bern Wohnsitz haben, sowie für ausländische, im Kanton Bern domizilierte Kinder.

2.5 Der Stiftungsrat kann Massnahmen und Einrichtungen, die der Erhaltung der Gesundheit oder der Vorbeugung der Erkrankungen von Kindern dienen (z.B. ärztlich geleitete Ferienlager - insbesondere für Bluter und Diabetiker, Entlastungs- bezw. Übergangsstationen öffentlicher Spitäler, Krippen und dergleichen), finanziell unterstützen.

Diese in Ziffer 2.3 - 2.5 genannten Leistungen sollen jedoch nur gewährt werden, soweit der Nettoertrag des Stiftungsvermögens nicht zur Erreichung der in Ziffer 2.1 und 2.2 umschriebenen Zwecke verwendet wird.

2.6 Die Stiftung hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei Erwerbszwecke.

Art. 3 Stiftungsvermögen

3.1 Der Stiftung wurde bei deren Errichtung ein Anfangskapital gewidmet.

3.2 Das Stiftungskapital wird durch weitere Zuwendungen von Dritten sowie durch Erträge des Stiftungsvermögens geäufnet. Sofern keine Verwendungsbedingungen damit verbunden werden, sind dieselben zu kapitalisieren.

Art. 4 Organe

4.1 Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.

4.2 Der Stiftungsrat kann einen Sekretär, der nicht Mitglied des Stiftungsrates sein muss, bezeichnen. Der Stiftungsrat bestimmt dessen Obliegenheiten.

Art. 5 Stiftungsrat

5.1 Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern (Präsident und sechs Mitgliedern). Alle Mitglieder müssen schweizerische Staatsbürger sein. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Ehegatten, voll- und halbbürtige Geschwister, Verschwägerte in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grade und Ehemänner von Schwestern, Verwandten in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grade dürfen nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören.

5.2 Die Direktion des Burgerspitals der Stadt Bern ernennt fünf, der Gemeinderat der Stadt Bern sowie der Verwaltungsrat des Inselspitals Bern je ein Mitglied.

Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.

Der Präsident des Stiftungsrates hat stets ein von der Direktion des Burgerspitals der Stadt Bern gewähltes Stiftungsratsmitglied zu sein.

5.3 Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre, wobei die Mitglieder wiederwählbar sind. Die Amtsdauer beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Bei Ersatzwahlen treten neugewählte Stiftungsmitglieder in die Amtsdauer ihrer Vorgänger.

Ein Mitglied hat auf Ende des Kalenderjahres, in dem es das 70. Altersjahr erreicht, aus dem Stiftungsrat auszuscheiden.

Die personelle Zusammensetzung des Stiftungsrates, die zeichnungsberechtigten Personen sowie allfällige Abänderungen sind dem Handelsregisteramt sowie der Aufsichtsbehörde innerhalb einem Monat zu melden.

5.4 Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen, bezeichnet diejenigen Personen, welche die Stiftung zu zweien rechtsverbindlich vertreten und ordnet die genaue Art und Weise der Zeichnung.

5.5 Der Stiftungsrat versammelt sich, so oft es der Präsident anordnet oder wenn drei Mitglieder es verlangen. Die zu behandelnden Traktanden sind allen Mitgliedern des Stiftungsrates mit der Einladung schriftlich mitzuteilen.

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfachem Mehr. Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid. Alle Abstimmungen erfolgen offen. Der Stiftungsrat führt über seine Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll.

5.6 Dem Stiftungsrat fallen hauptsächlich folgende Aufgaben zu:

a) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie zweckgebundene Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;

b) Die Konstituierung des Stiftungsrates;

c) Die Wahl der Kontrollstelle;

d) Die Genehmigung der Jahresrechnung sowie des jährlichen Budgets;

e) Festsetzung der Unterstützungen an kranke Kinder gemäss Art. 2 hievor:

aa) Gestützt auf die Anträge des Chefarztes der Universitätskinderklinik Bern in Verbindung mit Fürsorgedienst und Direktion des Inselspitals, gegebenenfalls auf Grund einer Empfehlung der zuständigen Fürsorgebehörden;

bb) Gestützt auf Empfehlungen der Chefärzte oder Verwaltungsorgane anderer
öffentlicher Spitäler des Kantons Bern, gegebenenfalls auf Grund einer Empfehlung
der zuständigen Fürsorgebehörde;

f) Erlass von Reglementen für Organisation etc. der Stiftung;

g) Erwerb, Veräusserung und Belehnung von Liegenschaften sowie Beschlussfassung über sämtliche Vermögensveränderungen;

h) Führen von Prozessen und Abschluss von Vergleichen.

Art. 6 Reglemente

6.1 Der Stiftungsrat kann über die Einzelheiten der Organisation, über die Führung des Sekretariates und der Stiftungsrechnung sowie über die Aufgaben des Sekretärs Reglemente erlassen, welche jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmungen durch den Stiftungsrat geändert werden können.

6.2 Diese Reglemente und deren Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.

Art. 7

Kontrollstelle

7.1 Der Stiftungsrat bezeichnet einen oder zwei befähigte Revisoren, welche die Sekretariatsführung und das Rechnungswesen prüfen. Sie teilen dem Stiftungsrat schriftlich das Ergebnis der Prüfung mit.

7.2 Die Revisoren werden jeweils für zwei Jahre gewählt; sie sind wieder wählbar.

7.3 Die Revisoren dürfen nicht dem Stiftungsrat angehören und auch in keinem Arbeitsverhältnis zur Stiftung stehen.

Art. 8 Rechnungsführung

8.1 Die Rechnung der Stiftung ist alljährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen. Aus Gründen der Zweckmässigkeit kann der Stiftungsrat Beginn und Ende des Rechnungsjahres anders legen. Dies ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

8.2 Die Stiftung erstellt nach Abschluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung und legt sie der Kontrollstelle vor. Der Kontrollen- und der Jahresbericht ist der Aufsichtsbehörde innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen.

Art. 9

Änderung der Statuten

9.1 Der Stiftungsrat kann im Rahmen der Zweckbestimmung bei der Aufsichts-
behörde eine Änderung der Statuten beantragen.

Art. 10 Aufhebung der Stiftung

10.1 Lässt sich der Zweck der Stiftung nicht mehr erreichen, so kann der Stiftungsrat bei der Aufsichtsbehörde die Aufhebung beantragen.

10.2 Ein noch vorhandenes Vermögen fällt einer anderen wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck zu und zwar in Absprache mit den eingesetzten Nacherben der Stifterin.

10.3 Der Stiftungsrat bleibt so lange im Amt, bis die Stiftung vermögenslos ist.

10.4 Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Vermögensübertragung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten.

6. Februar 1997

Jenner-Stiftung Bern

Der Präsident:
Riccardo Gullotti

Der Sekretär:
Dieter Jordi

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